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   VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13   

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VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13 (https://dejure.org/2013,42930)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2013 - 19 K 3745/13 (https://dejure.org/2013,42930)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 (https://dejure.org/2013,42930)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1629/10

    Klagebefugnis einer Tagespflegeperson in Bezug auf laufende Geldleistungen aus §

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13
    Hierbei hat sich die Klägerin mit dem Begehren zutreffend entsprechend der Rechtsprechung vgl. Urteil des VG Aachen vom 13. März 2012, 2 K 1629/10, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 15. Oktober 2012, 12 A 1443/12.

    Die Erhebung erfolgte zu einer Zeit, als öffentliche Träger der Jugendhilfe noch Zahlungen erbrachten, die der Höhe nach von der Rechtsprechung erst in den Folgejahren als bedeutend zu niedrig beanstandet wurden, vgl. z.B. die Entscheidungen des VG Aachen aus dem März 2012, u.a. Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10, Anerkennungsbetrag zwischen 0, 92 Euro und 1, 28 Euro je Stunde oder OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012, 4 KN 319/09, Stundensatz von 3, 00 Euro bzw. 3,50 Euro, Anerkennungsbetrag zwischen 1, 12 bis 1, 32 Euro je Stunde.

    Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen, vgl. u.a. Urteil vom 13. März 2012, 2 K 1629/10, sind Zuzahlungen, jedenfalls soweit sie über das Essensgeld hinausgehen, unzulässig.

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 319/09

    Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13
    Die Erhebung erfolgte zu einer Zeit, als öffentliche Träger der Jugendhilfe noch Zahlungen erbrachten, die der Höhe nach von der Rechtsprechung erst in den Folgejahren als bedeutend zu niedrig beanstandet wurden, vgl. z.B. die Entscheidungen des VG Aachen aus dem März 2012, u.a. Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10, Anerkennungsbetrag zwischen 0, 92 Euro und 1, 28 Euro je Stunde oder OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012, 4 KN 319/09, Stundensatz von 3, 00 Euro bzw. 3,50 Euro, Anerkennungsbetrag zwischen 1, 12 bis 1, 32 Euro je Stunde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1443/12

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag"

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13
    Hierbei hat sich die Klägerin mit dem Begehren zutreffend entsprechend der Rechtsprechung vgl. Urteil des VG Aachen vom 13. März 2012, 2 K 1629/10, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 15. Oktober 2012, 12 A 1443/12.
  • VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19

    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen

    Auch hier ist es für die Erfüllung des Anspruchs aus 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ohne Belang, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten des Kindes eine Vergütung verlangt (so auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 81 m.w.N.; a.A. [allerdings noch vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2017]: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 86 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 - 19 K 3602/13 -, juris Rn. 25 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 36).

    Eine - für eine analoge Anwendung erforderliche - planwidrige Regelungslücke kann durchaus angenommen werden, da sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ableiten lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Tagespflegeperson vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Gesamtbetrag erhält und die Eltern an den Kosten allenfalls über etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beteiligt werden; Zuzahlungen an die Tagespflegeperson durch die Eltern waren in der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorgesehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 69 ff. m.w.N.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 36).

    Dass der Gesetzgeber privatrechtliche Zusatzleistungen für unzulässig gehalten hat, kann aus Sicht der Kammer aus dem gesetzlichen System der Förderung in Kindertagespflege hingegen nicht abgeleitet werden (vgl. Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 20 A 2590/16 -, juris Rn. 92; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 32 m.w.N. [auch zur anderen Ansicht]).

    Es erscheint nicht sachgerecht, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen untersagen zu wollen, die Lücke zu einem "auskömmlichen Einkommen" durch die Vereinbarung von Zuzahlungen mit den Eltern zu schließen; vor allem aber widerspräche diese Annahme der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15

    1. Mit dem Begriff 'Förderungsleistung' in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII,

    So aber wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 48.
  • VG Düsseldorf, 20.01.2015 - 19 K 6520/14

    Bemessung der Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in der eigenen Wohnung

    Sie ist der Auffassung, die Richtlinien setzten das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2013 im Verfahren 19 K 3745/13 (abrufbar unter www.nrwe.de) zur Höhe der Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen nicht zureichend um.

    Abgesehen davon werden die Tagespflegepersonen durch die Ziffer II.2.2 der Richtlinien gegenüber Arbeitnehmern schlechter gestellt, als ihnen in Abweichung vom bestandskräftigen Urteil der Kammer vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, abrufbar unter www.nrwe.de, das Risiko für einen Ausfall der Betreuung, wenn er vom Kind oder seinen Eltern zu vertreten ist, jedenfalls dann aufgebürdet wird, wenn der Ausfall mehr als 30 Werktage im Jahr beträgt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20

    Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine - für eine analoge Anwendung erforderliche - planwidrige Regelungslücke angenommen werden kann, da sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ableiten lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Tagespflegeperson vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Gesamtbetrag erhält und die Eltern an den Kosten allenfalls über etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beteiligt werden und Zuzahlungen an die Tagespflegeperson durch die Eltern nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorgesehen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris, Rn. 69 ff. m.w.N.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 36).
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